Beachtenswert

Wir sind für Sie da

Für alle Ihre behinderungsspezifischen Rechtsfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

rbm gemeinnützige GmbH
Rechte behinderter Menschen
Biegenstraße 22
35037 Marburg

Unsere Sprechzeiten sind:

Marburg

Montag und Mittwoch in der Zeit

von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag in der Zeit

von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Tel.: 0 64 21/9 48 44-90 oder 91

Fax: 0 64 21/9 48 44-99

Berlin

Dienstag und Donnerstag in der Zeit

von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Tel.: 0 30/91 20 30 91

Fax: 0 30/91 20 30 92

Ämterlotsen in Schleswig-Holstein

Behördengänge, Ausfüllen von Formularen. Wer kennt sie nicht, die Probleme, die bei notwendigen Ämtergängen entstehen. Welches Amt ist für mein Anliegen zuständig oder welches Formular ist das richtige?

Das sind Fragen, die sich jeder von uns bereits einmal gestellt hat und zwar unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht. Ungleich schwieriger ist es jedoch für blinde oder sehbehinderte Menschen, die oftmals gar nicht oder nur unter großen Anstrengungen notwendige Behördenangelegenheiten erledigen können. Nicht immer sind Angehörige oder Freunde zur Unterstützung greifbar.

Hier kommen die Ämterlotsen ins Spiel. Seit 2005 unterstützt das Diakonische Werk Schleswig-Holstein die Ausbildung dieser ehrenamtlich tätigen Helfer. Über 100 Menschen haben bereits diese Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen. In insgesamt 20stündigen Schulungen werden sie mit folgenden Themen vertraut gemacht:

    • Rechtsfragen

    • Sucht

    • Konflikten

    • Verschuldung

    • Psychischen Problemen sowie

    • Nähe und Distanz

Hinweis:
Anzumerken ist dabei aber, dass die Ämterlotsen keine juristische Beratung oder Vertretung bieten.

Ämterlotsen unterstützen und begleiten also Menschen bei ihren notwendigen Behördenangelegenheiten wie z.B. Vorbereitung und Antragsstellung, sind Bindeglied zwischen Behördenmitarbeiter und Antragssteller.

Unter dem Dach der Diakonie findet man diese Helfer in ganz Schleswig-Holstein. In Ausnahmefällen werden diese Dienste aber auch von anderen gemeinnützigen Stellen angeboten. Erkundigen kann man sich bei den für den Wohnort zuständigen Diakonien oder Bürgerbüros.

Der Ämterlotsen-Dienst ist vollkommen kostenlos, da die Finanzierung über Spenden stattfindet.

Nachfolgend finden Sie einige nützliche Tipps zu Anträgen (Auszug)

Steuerfreibetrag

Parkausweis

Rundfunkbeitrag

Wertmarken (ÖPNV)

Blindengeld und Blindenhilfe

Steuerfreibetrag:

Erwerbstätige Menschen mit einer Schwerbehinderung haben höhere Aufwendungen, weshalb Sie nach § 33b EStG einen Steuerfreibetrag erhalten können. Die Höhe des Betrages ist abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) und reicht von 384 Euro (GdB 20) bis 2.840 Euro (GdB 100). Ist dazu auch noch eines der Merkzeichen “H”, “Bl” oder “TBl” vorhanden (einzeln oder in Kombination), so kann sich der Freibetrag auf 7.400 Euro erhöhen. Dieser kann dann entweder bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden bzw. auf Antrag auf Gewährung des Steuerfreibetrages im Rahmen der Lohnabrechnung gestellt werden.

Hierbei stellt der Antragsteller beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises einen Antrag auf Lohn- oder Einkommensteuerermäßigung, welcher selbstverständlich auch im Internet verfügbar ist. Damit der Antrag nicht jedes Jahr neu gestellt werden muss, versieht das Finanzamt i.d.R. die “Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale” für die folgenden Jahre von sich aus mit den entsprechenden Freibeträgen.

Ist der/die Antragssteller*in minderjährig oder erwerbslos, so kann der Freibetrag auf die Eltern bzw. den/die Ehepartner*in übertragen werden. Der Arbeitgeber wird dann diesen monatlichen Freibetrag vom Bruttogehalt abziehen, was den lohnsteuerpflichtigen Betrag reduziert. Damit steigt also das monatliche Nettogehalt entsprechend.

Sollte man der Meinung sein, durch seine Behinderung höhere Aufwendungen zu haben, so können diese mit den entsprechenden Belegen bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dort wird auch eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (ab einen GdB von mindestens 80 bzw. GdB 70 + Merkzeichen “G”) in Höhe von 900 Euro berücksichtigt.

Die Pauschale sowie die zusätzlichen belegten Beträge müssen die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Sollte man keinen Freibetrag für die Gehaltsabrechnung beantragt haben, so können die Steuervergünstigungen auch mit der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.

Parkausweis

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen “Bl” (Blind) können lt. § 46 StVO einen Parkerleichterungsausweis beantragen. Diesen erhält man i.d.R. bei den Straßenverkehrsbehörden. Dort wird der “Antrag auf Ausstellung eines Parkerleichterungsausweises” unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises sowie eines Lichtbildes mündlich gestellt. Das Lichtbild ist nötig, da die Erleichterung EU-weit gültig ist. Das Dokument wird auf den Namen des Inhabers und nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugkennzeichen ausgestellt.

Da jedes EU-Mitgliedsland seine eigenen Verkehrsregeln hat, sind die Parkerleichterungen der einzelnen Mitgliedsländer in einem Merkblatt aufgeführt, welches üblicherweise zusammen mit dem Ausweis ausgehändigt wird. In Deutschland ist man mit diesem Ausweis berechtigt, in Anwohnerzonen zu parken bzw. Parkscheinautomaten und Parkuhren auf öffentlichen Parkplätzen zu ignorieren. Zusätzlich erlaubt der Ausweis die Nutzung von Behindertenparkplätzen oder das dreistündige Halten im eingeschränkten Halteverbot. Hierbei ist aber zu beachten, dass dadurch der Verkehr nicht behindert wird und auf Verlangen der Ordnungskräfte ist anzuzeigen, dass der Ausweisinhaber auch wirklich transportiert wurde.

Die Ausstellung eines Parkerleichterungsausweises ist auch dann möglich, wenn anstatt des Merkzeichens “Bl” (Blind) das Merkzeichen “aG” (außergewöhnlich Gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist. In einigen Bundesländern kann man den Erleichterungsausweis auch schon mit dem Merkzeichen “G” (Gehbehindert) bekommen, wenn der Ausweisinhaber eine Sehbehinderung hat. Diese Berechtigung gilt dann aber nur innerhalb dieses entsprechenden Bundeslandes und nicht Bundes- oder EU-weit.

Rundfunkbeitrag

Hat man das Merkzeichen “RF” im Schwerbehindertenausweis, sagt dies, dass der Inhaber berechtigt ist, einen Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrages zu stellen. Dieses Kennzeichen erkennt das Versorgungsamt dann zu, wenn eine vorliegende Seheinschränkung für sich allein mit einem GdB von mindestens 60 bewertet wurde.

Bis Ende 2012 galt die Regelung, dass das Vorliegen des Merkzeichens “RF” eine generelle Befreiung von den Rundfunkgebühren darstellte. Leider ist dies jetzt nicht mehr der Fall. Aus gesundheitlichen Gründen ist eine Befreiung des Rundfunkbeitrages nur noch dann möglich, wenn die betroffene Person taubblind ist (Merkzeichen “TBl”). Eine schwerbehinderte Person ist dann als taubblind anzusehen, wenn eine Einschränkung des Sehvermögens für sich allein mit einem GdB von 100 bewertet wurde und zusätzlich eine an Taubheit grenzende Höreinschränkung, die für sich allein mit einem GdB von mindestens 70 bewertet wurde, vorliegt.

Blinde Menschen werden also nur noch dann vom Rundfunkbeitrag befreit, wenn Sozialleistungen wie Blindenhilfe bezogen werden (§ 72 SGB XII). Der Bezug von Blindengeld allein berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Beantragt wird die Befreiung beim “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio”. Das Antragsformular ist erhältlich bei Städten und Gemeinden oder online. Es kann ausgedruckt und dann ausgefüllt werden.

Wertmarken (ÖPNV)

Ist bei einer Person auf dessen Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen “G” (Gehbehindert) eingetragen, so wurde bei ihm/ihr eine erhebliche Mobilitätseinschränkung festgestellt. In diesem Fall hat er/sie die Möglichkeit einen Antrag auf Ausstellung einer Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis zu stellen (§ 228 SGB IX). Dieses Antragsformular ist in der Regel bei der Behörde erhältlich, die auch den Schwerbehindertenausweis (meist Versorgungsamt) ausfertigte. Gibt man das Formular ausgefüllt und unterschrieben ab, so erhält man bei einer Zahlung von 40 (für 6 Monate) bzw. 80 Euro (für 12 Monate) ein Papier mit der entsprechenden Gültigkeitsdauer. Die Inhaber dieser Wertmarke sind dann berechtigt, für die Dauer der Gültigkeit bundesweit unentgeltlich den ÖPNV zu nutzen.

Auch die kostenlose Beförderung in allen Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG oder privater Bahnbetreiber ist darin enthalten. Gültig ist diese Wertmarke nur in Verbindung mit dem Schwerbehindertenausweis und auf Verlangen vorzuzeigen.

Für Ausweisinhaber mit den Merkzeichen “Bl” (Blind) und/oder “H” (Hilflos) sowie für Empfänger von Sozialleistungen wie Sozialhilfe bzw. ähnlicher Leistungen ist die Wertmarke kostenlos. Vor Ablauf der Gültigkeit wird normalerweise unaufgefordert ein erneuter Antrag zugesandt.

Mitunter findet sich auch das Merkzeichen “B” (Begleitung) oder die amtliche Bezeichnung “Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson”. Dieses Merkzeichen berechtigt den Ausweisinhaber eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen und zwar im öffentlichen Personenverkehr Deutschlands mit Bussen, Bahnen und Zügen in der 2. Wagenklasse sowie Fähren (§ 228 Abs. 6 SGB IX). Blinden Ausweisinhabern ist auch die ersatzweise Mitnahme eines Führhundes inklusive Begleitperson erlaubt (§ 228 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX). Erwähnenswert ist, dass die Begleitung ein Recht aber keinesfalls eine Pflicht darstellt.

Das deutsche Merkzeichen “B” wird auch von einigen staatlichen Eisenbahngesellschaften Europas akzeptiert. In diesen Fällen stellen die Verkaufsstellen der DB und Reisebüros für die Begleitung dann sogenannte “0-Karten” aus. Auch ermöglicht das “B” auf dem Schwerbehindertenausweis den kostenlosen Eintritt einer Begleitperson in öffentlichen Schwimmbädern, Theatern usw. Aber Achtung, dafür gibt es keine gesetzliche Norm, so dass es darauf keinen Anspruch gibt.

Blindengeld und Blindenhilfe

Für blinde Menschen gibt es verschiedene Leistungen, die einen sogenannten Nachteilsausgleich ermöglichen sollen. Ist die Blindheit z.B. durch einen Krieg entstanden, sogenannte Kriegsblindheit, so gewährt die Kriegsopferversorgung nach einem Antrag einen entsprechenden Nachteilsausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 35 BVG). Zuständig sind dafür die Versorgungsämter. Seit Juli 2018 beträgt diese Pflegezulage für Kriegsblinde 779 Euro monatlich. Bei einer Blindheit in Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit ist die Berufsgenossenschaft zuständig.

Jedes Bundesland hat diesbezüglich seine eigenen Regelungen, Landesblindengeld- bzw. Landespflegegeldgesetze. Welche Regelung, welche Leistungshöhe nun zutrifft ist also vom Wohnsitz abhängig. Für die Höhe der Leistung sind aber noch andere Faktoren, wie z.B. das Alter entscheidend.

Für alle Bundesländer gilt aber: Blindengeld gibt es nur auf Antrag und erfordert den Nachweis der Blindheit. Dies kann z.B. durch den Schwerbehindertenausweis oder auch durch ein ärztliches Attest erfolgen. Bewilligt wird das Blindengeld nur ab dem Antragsmonat und nicht rückwirkend

Da das Blindengeld einen blindheitsbedingten Mehraufwand ausgleichen und nicht dem Bestreiten des Lebensunterhaltes dienen soll, ist es einkommensunabhängig. Es wird somit auch nicht als “Einkommen” angesehen, also nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gezählt (§ 3 Nr. 11 EStG).

Allerdings werden Leistungen aus der Pflegeversicherung prozentual abhängig vom Pflegegrad auf das Blindengeld oder die Blindenhilfe angerechnet. Leben blinde Menschen auf Kosten öffentlicher Leistungsträger, so bekommen diese meistens nur ein um 50 % gekürztes Blindengeld. Es gibt auch Bundesländer, in denen dieser Anspruch vollständig entfällt. In einigen Bundesländern bekommen hochgradig Sehbehinderte ein gegenüber dem Blindengeld niedrigeres Sehbehindertengeld. Dies sind Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Sachsen.

Liegt ein Attest vom Augenarzt über eine Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung vor, sollte also ein Antrag auf Gewährung von Blindengeld bzw. Sehbehindertengeld gestellt werden. Dieses erfolgt bei der nach dem jeweiligen Landesblindengesetz zuständigen Behörde (i.d.R. der Sozialhilfeträger oder die Versorgungsverwaltung). Dort ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder die Abschrift des Attestes vom Augenarzt dem Antrag beizufügen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Landesblindengeld geringer als die Blindenhilfe ist. In diesem Fall kann ein Antrag auf ergänzende Blindenhilfe gestellt werden (§ 72 SGB XII), welcher formlos an den überörtlichen Sozialhilfeträger zu richten ist. Wenn jemand diese ergänzende Blindenhilfe beantragt, so muss diese Person die Einkommens- und Vermögenswerte offenlegen. Ein alleinlebender blinder Mensch darf 5.000 Euro sein Eigen nennen. Übersteigt das Einkommen die Marke von 1.300 Euro monatlich, so wird die Blindenhilfe zu 40 % auf den Mehrbetrag angerechnet. Somit wird der ergänzende Anspruch um diesen Betrag gekürzt.

Nähere Informationen zu rechtlichen Themen finden Sie in der Broschüre “Ratgeber Recht für blinde und sehbehinderte Menschen”. Da wir aber immer nur die aktuellste Version zur Verfügung stellen möchten, können Sie diese Broschüre von uns nur auf Anfrage erhalten. Melden Sie sich gerne bei uns unter der Rufnummer 0451 / 408 508 608 oder per Mail an info@bsvsh.org.