Die Satzung

Satzung

(Stand: November 2019)

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Blinden- und Sehbehindertenverein

Schleswig-Holstein e.V. (BSVSH)

(Amtsgericht Kiel VR 1964 KI)

ehemals:

Schleswig-Holsteinischer Blindenverein e.V.

gegründet 1917

Sitz Kiel

Die Satzung vom 17.08.1917 wurde mehrfach geändert, letztmalig im Jahr 2019.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit hat in aller Regel die männliche Form Verwendung gefunden. Jede im Satzungstext vorkommende Personen- bzw. Funktionsbezeichnung ist jedoch neutral zu verstehen und somit auf alle Geschlechterformen gleichermaßen anzuwenden.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Aufwendungsersatz

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Datenschutz im Verein

§ 9 Organe des Verein

§ 10 Die Mitgliederversammlung

§ 11 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

§ 12 Der Vorstand

§ 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

§ 14 Geschäftsführung

§ 15 Abstimmungs- und Wahlverfahren

§ 16 Protokollführung

§ 17 Satzungsänderungen, Satzungsänderungen auf Aufforderung

einer Behörde sowie Auflösung des Vereins

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Blinden- und Sehbehindertenverein

Schleswig-Holstein e. V. bzw. in der Kurzform BSVSH.

(2) Er hat seinen Sitz in Kiel.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen, konfessionellen und weltanschaulichen Betätigung.

(3) Zweck des Vereins als Selbsthilfeorganisation ist

a) die umfassende Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen, hierunter insbesondere die Förderung der Hilfe für Menschen jeden Alters in Schleswig-Holstein mit vollständigem oder teilweisen Sehverlust sowie für jene, die von Augenerkrankungen betroffen sind; in gleicher Weise hierin einbezogen sind Taubblinde und Hörsehbehinderte sowie Menschen mit einer andersartigen Erkrankung, die zu Sehverlust führen kann. Die Vorgenannten werden nachfolgend auch als „Betroffene“ bezeichnet,

b) eine Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen insbesondere in Schleswig-Holstein herbei zu führen, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Selbsthilfe,

c) die Interessen von Betroffenen auf allen Ebenen zu vertreten; eingeschlossen sind solche Interessen, die sich bei den betroffenen Menschen aus dem Zusammentreffen mit zusätzlichen Behinderungen ergeben,

d) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Sinne der vom BSVSH verfolgten gemeinnützigen Zwecke,

e) die Förderung der Betroffenen zur Erreichung des Ziels einer gleichberechtigten Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gemeinschaft und Gesellschaft.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der Betroffenen, unter anderem durch solche, die auf die Förderung der Umsetzung der Ziele der von den Vereinten Nationen verabschiedeten Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgerichtet sind,

b) die Förderung der Selbstbestimmung Betroffener sowie ihrer gleichberechtigten Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft und im Arbeitsleben, z. B. durch Beratung, Schulung, Rehabilitation, Information über Hilfen zur Bewältigung des Alltags,

 

c) die Förderung der Selbsthilfe Betroffener und ihrer Angehörigen, z. B. durch die Bildung und Unterstützung von Interessengruppen, die Förderung gegenseitiger Hilfe, der Erfahrungsaustausch von Betroffenen/Augenpatienten untereinander sowie das Zusammentreffen Betroffener mit Menschen mit anderen Behinderungen,

d) die Vertretung der Interessen Betroffener und ihrer Angehörigen gegenüber Politik und Verwaltung, Wirtschaft und Öffentlichkeit sowie zur Beseitigung von Barrieren bzw. Bereitstellung von geeigneten Hilfsmitteln und aller damit verbundenen Aspekte, wie insbesondere die Verbesserung der Sicherheit Betroffener bei der Fortbewegung in der Umwelt,

e) die Förderung der kulturellen Teilhabe Betroffener durch die Bereitstellung entsprechender Medien sowie Unterstützung bei der Teilnahme an und Durchführung von Kulturveranstaltungen,

f) die Förderung der sportlichen Aktivitäten Betroffener durch Unterstützung bei der Teilnahme an und Durchführung von Sportveranstaltungen,

g) die Wahrnehmung der Belange Betroffener als Verbraucher, wie z. B. von Verbraucherbelangen und –rechten, auch als Patientenvertretung,

h) die Förderung des fachlichen Austausches sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere über alle Fragen zum Themenkreis Seheinschränkung/-verlust sowie spezielle Angebote für Betroffene,

i) die Einbindung Ehrenamtlicher in die Mitarbeit bei der Unterstützung von Betroffenen und deren Angehörigen,

j) die Errichtung von bzw. Beteiligung an und/oder das Betreiben von Einrichtungen, die auf die Förderung des Allgemeinwohls ausgerichtet sind, welche insbesondere auf die Belange von Menschen mit Seheinschränkungen und Sehverlust abheben, sowie die Förderung entsprechender Unterstützungsangebote,

k) die Errichtung von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen,

l) Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung von Wissen über verschiedene Formen und Ursachen von Sehverlust, zur Prävention sowie zur Sensibilisierung des Verständnisses der Bedürfnisse Betroffener.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Mitglieder haben bei etwaigem Ausscheiden aus dem Verein oder bei seiner Auflösung oder Aufhebung keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Aufwendungsersatz

(1) Die organschaftlichen Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf beschließen, dass die Ämter des stimmberechtigten Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Unter gleichen Voraussetzungen kann die Mitgliederversammlung für alle übrigen Wahlämter im Verein eine entsprechende Entscheidung herbeiführen. Für alle weiteren Entscheidungen ist der Vorstand gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuständig.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch eine genehmigte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Kopier- und Druckkosten sowie Kosten für Telefon oder andere erforderliche Medienzugänge. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Der Vorstand kann hierzu durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Ausgabe- und/oder Kostenerstattungsrichtlinien erlassen sowie Aufwandspauschalen festsetzen, in dem nach Erfordernis Näheres geregelt wird.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz verfällt nach Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit, für das jeweilige Kalenderjahr spätestens am 16. Januar des Folgejahres nach Entstehung.

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die zu dem in § 2 Absatz 3 Buchstabe a) benannten Personenkreis („Betroffene“) gehören. Alle anderen natürlichen oder juristischen Personen können Fördermitglieder werden.

(3) Über den mindestens in Textform zu stellenden Antrag auf Aufnahme als Mitglied oder Fördermitglied in den Verein entscheidet der Vorstand; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres in Text- oder Schriftform gekündigt werden.

Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Die Kündigung seitens des Vereins gilt als wirksam, wenn sie mindestens drei Werktage vor der oben genannten Frist an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift des Mitgliedes abgesandt wurde.

(6) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und in der Mahnung auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wurde. Einer Zustellung des Ausschließungsbeschlusses durch den Vorstand an das Mitglied bedarf es nicht.

(7) Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwider handeln, sein Ansehen schädigen oder den Vereinsfrieden erheblich oder dauerhaft beeinträchtigen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gehör gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Schlichtungsstelle gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe i) anzurufen. Der Vorstand entscheidet nach Ablauf von drei Wochen nach Gewährung des Gehörs. Die Ausschlussentscheidung ist dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Sie ist zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung gegenüber dem Vorstand verlangen, dass über den Ausschluss die folgende Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.

(8) Aktives und passives Wahlrecht bzw. Stimmrecht haben Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Abhaltens der Versammlung bzw. einer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem BSVSH nach ihrer Aufnahme mindestens ein halbes Jahr angehören; gleichgestellt sind diesen die Mitglieder, die zuvor bereits Mitglied in einem anderen anerkannten Verein der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe waren und unter Nachweis bzw. Anrechnung einer entsprechend langen Mitgliedschaft ebenfalls die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Entsprechendes gilt für das Recht, Anträge zu stellen oder Anregungen an die Organe zu formulieren.

Fördermitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht und auch kein Stimmrecht.

(9) Während eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein oder mit einem Unternehmen, an denen der Verein direkt oder indirekt mit mehr als 10 % beteiligt ist, ruht – außer bei Vorstandsmitgliedern – das Stimmrecht.

(10) Der Vorstand kann natürliche Personen zum Ehrenmitglied berufen. Ehrenmitglieder gehören zum Kreis der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt insbesondere die Höhe und Fälligkeit der jährlich zu zahlenden Beiträge. Zu allen in diesem Zusammenhang noch zu regelnden Punkten erlässt der Vorstand auf der Grundlage der jeweiligen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

(3) Mit dem Beitritt zum BSVSH verpflichtet sich das Mitglied, die Beiträge gemäß der geltenden Beitragsordnung zu zahlen.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Über die nachstehend ausdrücklich benannten Rechte und Pflichten hinaus lebt der Verein im Sinne des Selbsthilfegedankens auf allen Ebenen und in allen Bereichen von dem Engagement jedes Mitglieds für den Verein und seiner Mitgestaltung des Vereinslebens.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,

a) an den Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen

teilzunehmen,

b) Anregungen zu geben und Anträge zu stellen,

c) die Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung zu zahlen,

b) die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(3) Der Vorstand fördert die Bildung und den Erhalt von Interessengruppen, die geeignet sind, die Umsetzung der Vereinszwecke gemäß § 2 Absatz 4 zu befördern.

Für die Bildung einer Interessengruppe müssen mindestens fünf Mitglieder einen inhaltlich übereinstimmenden Gründungsantrag an den Vereinsvorstand richten und zugleich konkret die für die künftige Führung dieser Interessengruppe verantwortliche Person aus ihrem Kreis heraus benennen.

Der Vorstand entscheidet auf einen zu begründenden Antrag einer Interessengruppe über die finanzielle oder sonstige Förderung unter Berücksichtigung der Finanzlage des Vereins und nach billigem Ermessen.

Im Falle der Antragsablehnung steht den Antragstellern das Recht des Widerspruchs gegenüber der Mitgliederversammlung zu.

(4) Alle vom Vorstand zur Gründung genehmigten Interessengruppen dienen der Verfolgung der Vereinszwecke. Sie sind und bleiben während der Dauer ihres Bestehens rechtlich und wirtschaftlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und unterliegen der Aufsicht der Organe des Vereins. Sie sind an deren Weisungen gebunden.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, Interessengruppen aufzulösen, wenn diese sich nicht mehr im Rahmen der Satzungszwecke bewegen.

§ 8

Datenschutz im Verein

Vorstand und Mitglieder sind an die geltenden Regelungen des Datenschutzrechts gebunden.

§ 9

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 10

Die Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres abzuhalten.

(2) Alle Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Sie nehmen ihr Recht durch Ausübung Ihrer Stimm-, Wahl- und Rederechte wahr, soweit Abweichendes in dieser Satzung nicht bestimmt ist.

Alle Mitglieder, die nicht aktiv oder passiv stimm-/wahl-berechtigt sind, haben nur Rederecht.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimm-/wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Nur anwesende Mitglieder können das Stimm- und Wahlrecht ausüben; eine Stimmübertragung – auch im Laufe der Mitgliederversammlung – ist nicht zulässig.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sein.

(6) Über die Zulassung von Anträgen, die verspätet eingegangen sind oder während des Ablaufs der Mitgliederversammlung gestellt werden, stimmt die Mitgliederversammlung ab. Über abgelehnte Anträge kann in der gleichen Mitgliederversammlung nicht noch einmal beraten oder abgestimmt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeit und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwölf Wochen mindestens in Textform durch Rundschreiben an alle Mitglieder oder bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen mindestens in Textform durch Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen.

Bei der Einladung zur ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung weist der Vorsitzende darauf hin, dass der Tätigkeitsbericht des Vorstandes für das vorausgegangene Kalenderjahr ebenso wie der Jahresabschluss für das vorausgegangene Kalenderjahr vier Wochen vor und zwei Wochen nach dem Termin der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme in der Vereinsgeschäftsstelle ausliegen. Mitglieder können sich den Tätigkeitsbericht auf Wunsch per Email oder schriftlich zusenden lassen.

(8) Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende nach Beschlussfassung durch den Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Absatz 11 vorliegen oder mindestens 1/3 der Mitglieder dieses begründet in Schriftform verlangen.

Ein solcher von den Mitgliedern übereinstimmend in Schriftform zu stellender Antrag ist mit Angaben zur Person, die eine eindeutige Identifikation des Unterschriftsleistenden sicherstellt, und mit der Unterschrift des Mitgliedes zu versehen. Ein solcher Antrag ist nur dann fristgerecht eingegangen und führt zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn ein 1/3 der Mitglieder innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang des ersten Antrags mit erster Unterschrift in der Vereinsgeschäftsstelle erreicht wird. Bezugszeitpunkt für die Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist der 01.01. des Kalenderjahres, in dem der erste Antrag eingeht.

(10) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; im Verhinderungsfall bestimmt der Vorstand den Sitzungsleiter.

§ 11

Aufgaben und Befugnisse

der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Sie hat folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

b) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

c) Beratung und Beschlussfassung über die Erhebung von Beiträgen,

d) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

e) Prüfung der Tätigkeit des Vorstandes sowie Erteilung der Entlastung,

f) Beschlussfassung über die vom Vorstand vorzubringenden Vorschläge zur Beauftragung einer fachlich geeigneten Person oder Institution, die alljährlich die ordnungsgemäße Prüfung der Vereinskassenführung vorzunehmen, ordnungsgemäß zu testieren und diese der Mitgliederversammlung zu erläutern hat.

Die erste diesbezügliche Beschlussfassung ist in der Mitgliederversammlung in dem nach dem in Kraft treten dieser Satzung folgendem Kalenderjahr vorzunehmen. Sie wirkt – wie auch alle weiteren Beauftragungen – grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren.

Jede nachfolgende Beschlussfassung, sofern nicht durch vorfristige Kündigung des Mandats ein anderes Handeln erforderlich wird, ist spätestens zum Ablauf des vierten Jahres der laufenden Beauftragung vom Vorstand vorzubereiten und in der Mitgliederversammlung vorzubringen. Eine einmalige Verlängerung des laufenden Mandats um bis zu fünf Jahre ist zulässig;

g) Beschlussfassung zur Berufung eines geschäftsführenden Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,

h) Beschlussfassung über die entgeltliche Ausübung der Vorstandsämter, und zwar betreffend die Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung oder einer Vergütung, die über die Erstattung der notwendigen Auslagen hinausgeht,

i) Beschlussfassung über die Errichtung einer Schlichtungsstelle sowie Beschlussfassung über die Erstellung von Verfahrensordnungen,

j) Beschlussfassung betreffend die Mitgliedschaft in einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und der Blinden- oder Sehbehindertenselbsthilfe,

k) Wahl der Delegierten zum DBSV-Verbandstag,

l) Beschlussfassung über die Bildung von Kommissionen, die in landesweiten Vereinsangelegenheiten eine Beschlussvorlage für den Vorstand zu erarbeiten haben, sowie Berufung von einzelnen Funktionsträgern; Näheres regelt eine vom Vorstand verabschiedete Geschäftsordnung,

m) Beschlussfassung über Mitgliederverlangen gemäß § 5 Absatz 7,

n) Beschlussfassung über Widersprüche gemäß § 7 Absatz 3,

o) Beschlussfassung über die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,

p) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 17,

q) zu allen anderen Gegenständen, für die in der Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorgesehen ist.

§ 12

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu zwei stimmberechtigten Beisitzern. Bei allen Entscheidungen des Vorstandes zählt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters doppelt.

(2) Es können darüber hinaus bis zu drei nicht stimmberechtigte Ersatzbeisitzer gewählt werden. Wenn während der Wahlperiode Beisitzer ausscheiden, rücken diese in der Reihenfolge ihrer Wahl als stimmberechtigte Beisitzer in den Vorstand auf.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und sich der neue Vorstand konstituiert hat. Der neue Vorstand hat die konstituierende Sitzung unverzüglich einzuberufen; sie hat spätestens einen Monat nach der Wahl stattzufinden.

(4) In Vorstandsämter wählbar sind nur natürliche Personen, die dem Verein als Mitglied angehören und die die nachstehend benannten Voraussetzungen erfüllen:

a) sie müssen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 8 Satz 1 erfüllen,

b) es darf die Fähigkeit, ein Amt im Verein zu bekleiden, nicht aberkannt sein,

c) sie dürfen in keinem anderen Landesverein ein Amt bekleiden.

(5) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Zunächst werden der Vorsitzende, dann der 1. und der 2. stellvertretende Vorsitzende, nachfolgend die bis zu zwei ordentlichen stimmberechtigten Beisitzer und schließlich die bis zu drei Ersatzbeisitzer gewählt. Jedes anwesende, stimm- und wahlberechtigte Mitglied verfügt in jedem Wahlgang über eine Stimme. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 15.

(6) Wird ein Kandidat für ein bestimmtes Amt nicht gewählt, ist er von der Kandidatur für die noch zur Wahl stehenden Ämter nicht ausgeschlossen.

(7) Wiederwahl ist zulässig.

(8) Der Vorstand muss zurücktreten, wenn die Mitgliederversammlung ihm das Misstrauen ausspricht.

(9) Ein einzelnes Vorstandsmitglied scheidet aus, wenn ihm von der Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen wird. Gleiches gilt, wenn das Vorstandsmitglied geschäftsunfähig wird. Darüber hinaus endet jedes Vorstandsamt mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

(10) Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB während der Wahlperiode aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Restlaufzeit der Amtsperiode durchgeführt.

(11) Scheiden zwei oder mehr vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder innerhalb der ersten sechs Monate nach der letzten Mitgliederversammlung aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen allein aus diesem Grunde anzusetzen, um eine Nachwahl durchzuführen.

Tritt der vorbezeichnete Fall jedoch innerhalb des vierten Jahres der Amtsperiode des Vorstandes ein, so ist das weitere Vorgehen zuerst mit dem zuständigen Registergericht abzustimmen, bevor bzw. ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird.

(12) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 13

Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

(1) Es ist Aufgabe des Vorstandes, den Verein zu leiten, nach außen zu repräsentieren und sämtliche sich ergebenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung bleiben hiervon unberührt.

(2) Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. Ihre jeweilige Vertretungsbefugnis erlischt erst mit der Eintragung des in das Amt nachfolgenden Vorstandsmitgliedes in das Vereinsregister.

Im Innenverhältnis darf der 1. Stellvertreter den Verein nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist; der 2. Stellvertreter darf nur vertreten, wenn sowohl der Vorsitzende als auch der 1. Stellvertreter verhindert sind.

Im Innenverhältnis ist die Einzelvertretung ausgeschlossen, wenn hierdurch erkennbare Belastungen von mehr als 10.000,00 € für den Verein im Einzelfall bewirkt werden.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr in Textform unter Angabe von Ort, Datum und Tagesordnung einberufen.

Der Vorsitzende muss den Vorstand mittels Einschreibebrief binnen einer Woche zusammenrufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.

(4) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von dem 1. stellvertretenen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden.

Ist kein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied anwesend, können Vorstandsbeschlüsse nicht gefasst werden. Für diesen Fall ist unverzüglich zu einer neuen Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung einzuladen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde, dass die Beschlussfähigkeit in dieser Sitzung die Teilnahme von vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern nicht voraussetzt.

§ 14

Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Vereins überträgt der Vorstand einem Geschäftsführer. Mit der Anstellung verliert der Geschäftsführer alle Ämter innerhalb des Vereins.

(2) Aus personellen oder sachlichen Gründen kann der Vorstand auch den Vorsitzenden mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen.

(3) Für die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers gelten im Übrigen besondere, durch den Vorstand beschlossene Richtlinien.

(4) Der Geschäftsführer nimmt an allen Beratungen der Vereinsorgane teil, es sei denn, der Vorstand schließt ihn im Einzelfall aus.

§ 15

Abstimmungs- und Wahlverfahren

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen haben in demokratischem Sinne zu erfolgen. Sie sind geheim vorzunehmen, wenn der Vorstand es anordnet oder mindestens ein Zehntel der anwesenden Beteiligten dieses verlangt.

(2) Für das aktive und passive Wahlrecht bzw. das Stimmrecht wird auf § 5 Absatz 8 verwiesen.

(3) Bei Abstimmungen – abgesehen von § 17 – genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen; Stimmenthaltung und nicht abgegebene Stimmen werden wie nicht anwesende Mitglieder behandelt.

(4) Bei allen Wahlen gilt der Bewerber als gewählt, auf den die absolute Mehrheit entfällt.

Erlangt im ersten Wahlgang kein Bewerber die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern vorzunehmen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber sind diese Bewerber unabhängig von der Anzahl in die Stichwahl einzubeziehen.

Im zweiten Wahlgang gilt der Bewerber als gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Entfällt im zweiten Wahlgang auf zwei Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

§ 16

Protokollführung

(1) Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den wesentlichen Gang der Verhandlungen, die gefassten Beschlüsse und die Namen der gewählten Personen enthalten.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und mindestens einer weiteren Person, welche in der Regel aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder kommt, oder vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschriften über die Vorstandssitzungen sind zeitnah zu erstellen und allen stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

(3) Alle Niederschriften sind in den Akten des Vereins zu verwahren.

(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung richtet der Vorstand einen geschützten elektronischen Bereich ein, über den die Mitglieder unter Nutzung eines Passwortes die aus den Niederschriften gefertigten Protokolle einsehen können.

(5) Auskunftsrechte der Mitglieder gegenüber dem Vorstand außerhalb der Mitgliederversammlung setzen die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus.

§ 17

Satzungsänderungen,

Satzungsänderungen auf Aufforderung einer Behörde sowie

Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2 /3 der abgegebenen Stimmen.

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3 /4 der abgegebenen Stimmen.

(2) Der Vorstand ist ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung berechtigt, durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Änderungen und Ergänzungen an der Satzung oder an beschlossenen Satzungsänderungen vorzunehmen, die insbesondere vom Finanzamt zum Erhalt der Steuerbegünstigung oder von dem Vereinsregister vorgegeben werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des BSVSH fällt sein Vermögen dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV), Berlin, zu, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Schleswig-Holstein gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Kiel, den 18. Mai 2019 / Lübeck, den 18. Oktober 2019

(Eingetragen beim AG Kiel zu VR 1964 KI am 22.10.2019)