Memelstraße 4
23554 Lübeck
Mo - Fr 09.00 - 15.00 Uhr
0451 408 508 0
Unsere Erstberatung ist ein Angebot von Betroffenen für Betroffene und bietet Rat und Hilfe bei Sehverlust.
Es handelt sich um ein niedrigschwelliges Angebot, Dies richtet sich in erster Linie an Menschen mit Sehbeeinträchtigungen oder mit Erkrankungen, die zu einem Sehverlust führen können. Willkommen sind ebenfalls ihre Angehörigen, andere Bezugspersonen, Beschäftigte von Behörden, Ämtern oder Einrichtungen und andere Interessierte.
Wir informieren und beraten unabhängig und kostenfrei zu Themen wie: Grundlegende Fragen zu Augenerkrankungen, Sehhilfen und andere Hilfen.
Unsere Ziel ist, den Ratsuchenden Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu erhalten. Je nach individuellem Bedarf informieren wir die Ratsuchenden über Techniken und Handlungshilfen, über Hilfsmittel für den Alltag, für den Beruf, für Mobilität, Kommunikationshilfen u. v. m.
Für die Erstberatung stehen ehrenamtliche, selbst Betroffene Personen zur Verfügung. Das Beratungsangebot ist neutral gegenüber kommerziellen Anbietern. Die Berater geben Hinweise zu Antragstellungen an Leistungsträger und Leistungserbringer; es soll insbesondere im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben. Die Berater*innen sind nur den ratsuchenden Personen verpflichtet.
Grundlagen für unserer Arbeit sind uns insbesondere die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) und Artikel 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Als Mitglied im BSVSH haben Sie Anspruch auf die DBSV-Karte. Mit dieser können Sie viele attraktive Angebote bzw. Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Welche dies sind, können Sie der PDF-Datei auf der DBSV-Seite entnehmen.
Sollten Sie noch keine DBSV-Karte haben oder ist Ihre verloren gegangen, so können Sie diese über uns bestellen.
Ab Herbst 2021 sollte in allen Bürgerämtern ein transparenter Aufkleber mit dem Braille-Zeichen “ad” für Ausweisdokument erhältlich sein. Dies gilt für Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel oder eID-Karten. Geregelt ist dies in einer Novelle der Personalausweisverordnung (§18 – Aufkleber mit Brailleschrift).
Für die Beantragung des Aufklebers ist laut einer Auskunft des Bundesministeriums des Innern (BMI) kein formaler Antrag nötig. Eine mündliche Mitteilung an die zuständige Sachbearbeitung das der Braille-Aufkleber gewünscht ist, reicht dafür aus. Ein Nachweis über das Vorliegen einer Sehbeeinträchtigung, wie z.B. der Schwerbehindertenausweis, ist nicht nötig.
Für den Aufkleber entstehen keine zusätzlichen Kosten, da dieser kostenfrei erhältlich ist und bei der Ausgabe des Personalausweises oder auch für einen noch gültigen Ausweis auf dessen Rückseite angebracht wird.
Nur mit dieser finanziellen Unterstützung können wir unsere beratenden Dienstleistungen in Schleswig-Holstein für Menschen mit Sehschädigung aller Altersklassen kontinuierlich fortsetzen und ausbauen.